Weihnachtsbeleuchtung - des einen Freud, des anderen Leid

Nicht überall bleibt es so dezent und stimmungsvoll wie hier

In Fenstern und Vorgärten, an Häusern und Tannenbäumen leuchtet und blinkt es wieder. Nicht jeder mag es, ich schon. Nach den grauen und trostlosen Tagen des Novembers zieht mit der Adventszeit und ihrer stimmungsvollen Beleuchtung ein Zauber in die dunkle Jahreszeit. Allerdings gibt es auch ein Zuviel des Guten. Um dies zu verhindern, bestehen rechtliche Regelungen.

Laut § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Weihnachtsbeleuchtung eine sogenannte "unwägbare Immission" und darf nicht wesentlich heller sein als die sonstige Beleuchtung vor Ort. Fühlen sich Anwohner durch das Blinken und Leuchten gestört und können deswegen vielleicht nicht schlafen, ist Rücksicht gefragt. Dies gilt besonders dann, wenn der Weihnachtsschmuck auch Musik abspielt.

Nicht zuletzt gelten die nächtlichen Ruhezeiten auch hier. Zwischen 22-6 Uhr sollte Lichtdekoration daher generell abgeschaltet werden. Mit einer Zeitschaltuhr vergisst man dies nicht und spart auch noch Strom.

Über Dauer, erlaubte Helligkeit oder Lautstärke der Weihnachstdeko informieren die Städte- und Gemeindesatzungen. Selbst mancher Mietvertrag enthält Regelungen über den Umfang der Weihnachstbeleuchtung. Allerdings urteilte das Berliner Landgericht (AZ 65 S 390/​09) hierbei 2010, dass es sich in der Zeit vor Weihnachten um eine weit verbreitete Sitte handelt, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken und dies keine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Bevor man jedoch einen Anwalt auf seine Mitmenschen hetzt, hilft vielleicht schon ein nachbarliches Gespräch, um auf die Beeinträchtigung hinzuweisen. Die Bemerkung 'Zieh halt deine Vorhänge zu' ist dann allerdings keine hilfreiche Lösung.

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